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Begleiteter Umgang

Ziele: Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und andere Umgangsberechtigte haben nach § 18 KJHG Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

  • Umgangsrecht umfasst die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Kontakte
  • Die Kontakte sollen unter der größtmöglicher Beachtung des Kindeswohls und der berechtigten Interessen und Wünsche der beteiligten
  • Umgangsberechtigten stattfinden


Das Band zwischen Eltern und Kindern soll dabei erhalten werden. Durch die Begleitung des Umgangs werden die Kinder vor Kränkung und Instrumentalisierungen durch die Eltern geschützt. Darüber hinaus wird der Kindeswille alters-und entwicklungsgemäß berücksichtigt. Eine parteiliche Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes und die Berücksichtigung des Kindeswillens stehen bei der Umsetzung des Umgangs stets im Vordergrund